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Fördermittel der Länder

Allgemeines
Die Eigenheimzulage ist nicht das einzige Förderinstrument, mit dem der Staat den privaten Wohnungsbau fördert. Jedes einzelne Bundesland vergibt ebenfalls Zuschüsse, meist in Form von zinsverbilligten Darlehen.

Die Vergabe von zinsgünstigen Darlehen an Bauwillige und Hauskäufer wurde bis Ende 2001 im zweiten Wohnbaugesetz ( II. WoBauG) geregelt. Zum 1. Januar 2002 ist es durch das neue Wohnraumförderungsgesetz (WOFG) ersetzt worden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes bestimmt jedes Bundesland selbst, wieviel Geld es für welche Maßnahmen zur Verfügung stellt. Das neue Recht gibt den Ländern im Vergleich zum bisherigen Wohnungsbaugesetz mehr Gestaltungsfreiheit und verbessert insbesondere die Förderung des Erwerbs und der Modernisierung von vorhandenem Wohnraum.

Für die Förderung gelten folgende, teils im II. WoBauG/WoFG, teils in der Umsetzung durch die Länder geregelten Grundsätze:

1. Zeitpunkt der Antragsstellung
In der Regel werden Sie nur gefördert, wenn Sie bei Antragsstellung Ihren Bau noch nicht begonnen und noch keinen Kaufvertrag unterschrieben haben.

2. Einkommensgrenzen
In allen Bundesländern gelten für die Vergabe der Förderung Einkommensgrenzen in unterschiedlicher Höhe. In einigen Ländern ist unter bestimmten Vorraussetzungen eine Überschreitung dieser Grenze möglich.

3. Kein Rechtsanspruch
Auf das billige Baugeld hat keiner einen Anspruch. Die Mittel werden nach dem Eingangsdatum oder nach sozialer Dringlichkeit vergeben. Wenn die Töpfe leer sind, heißt es, aufs nächste Jahr warten oder verzichten.

4. Eigenbeteiligung
Ohne eigenes Geld läuft nichts: Die Behörden verlangen den Nachweis von Eigenkapital, je nach Bundesland zwischen 10 bis 25 %. Teilweise können aber Eigenleistung am Bau oder andere staatliche Mittel als Eigenkapital anerkannt werden.

5. Zahlungsfähigkeit
Die Behörde prüft auch, ob sich die Baufamilie das eigene Heim überhaupt leisten und die monatliche Belastung auf Dauer tragen kann. Wieviel der Familie für den Lebensunterhalt bleiben muss, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden, liegt aber in der Regel bei rund 750 – 850 € für einen Zweipersonenhaushalt und zusätzlich rund 200 – 300 € für jedes weitere Familienmitglied.

6.Wohnungsgröße
Die bisher im II. WoBauG festgelegten Obergrenzen für die Wohnungsgröße sind entfallen und in § 10 WoFG durch den Begriff „ der Zweckbestimmung angemessen“ ersetzt worden. Allerdings wird sich die Praxis wohl auch weiterhin meist an die bisherigen Grenzen halten: Danach darf etwa ein Einfamilienhaus für einen 4-Personen-Haushalt in der Regel nicht mehr als 130 m² Wohnfläche haben. Soweit sich die Förderung an der Wohnungsgröße orientiert, wird in der Regel ohnehin eine noch kleinere (rechnerische) Fläche zu Grunde gelegt (bei 4 Personen meist 90 m²).

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